Der Betriebsinhaber eines Betriebes, in dem Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen hergestellt werden, oder ein von diesem bestellter Vertreter hat durch stichprobenmäßige Kontrollen folgendes sicherzustellen:
A) Fleischerzeugnisse, die bei Raumtemperatur gelagert werden sollen, sind einer Wärmebehandlung zu unterziehen, durch die krankheitserregende Keime und Sporen krankheitserregender Mikroorganismen vernichtet oder inaktiviert werden. Über die Herstellungsparameter, wie Erhitzungsdauer, Temperatur, Abfüllung, Größe der Behältnisse usw., ist Buch zu führen. Die Anlage für die Wärmebehandlung muß mit Kontrollinstrumenten ausgestattet sein, anhand derer die sachgerechte Erhitzung der Behältnisse überprüft werden kann.
B) Das für die Behältnisse verwendete Material muß die lebensmittelrechtlichen Anforderungen in bezug auf Stoffe erfüllen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
C) Die Tagesproduktion muß in zuvor festgelegten Abständen kontrolliert werden, damit ein zuverlässiger Verschluß der Behältnisse gewährleistet ist. Zu diesem Zweck muß eine geeignete Vorrichtung zur Prüfung der Senkrechtfalze, der Falzdeckel oder der sonstigen Verschlüsse der verschlossenen Behältnisse zur Verfügung stehen.
D) Der Hersteller hat zusätzliche Stichprobenkontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, daß
die sterilisierten Erzeugnisse sachgerecht erhitzt wurden; dazu hat er zu verwenden:
Inkubationstests. Der Inkubationstest ist über sieben Tage bei einer Temperatur von mindestens 37 Grad C oder über zehn Tage bei einer Temperatur von mindestens 35 Grad C oder bei jeder anderen Kombination „Zeit/Temperatur'', die als gleichwertig anerkannt wurde, durchzuführen;
mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts und der Behältnisse im betriebseigenen Laboratorium oder in einem anderen nach § 9 Abs. 3 Z 3 zugelassenen Laboratorium;mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts und der Behältnisse im betriebseigenen Laboratorium oder in einem anderen nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, zugelassenen Laboratorium;
die pasteurisierten Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen genügen.
E) Es sind die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, daß bereits verwendetes Kühlwasser einen Restchlorgehalt aufweist, sofern es sich nicht um Trinkwasser handelt.