Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.1999 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.01.199913.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
Anl. 301.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 643/1996
Anl. 301.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

                                                           ANHANG C

                                                         ------------

Besondere Bestimmungen für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kapitel 1

Bedingungen für die Betriebsräumlichkeiten

Die Betriebsräumlichkeiten in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur unter den folgenden Bedingungen für die Herstellung von nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Erzeugnissen benutzt werden:

  1. Ziffer eins
    Nicht zum menschlichen Genuß geeignete Ausgangsprodukte müssen in vollständig gesonderten Räumen oder Bereichen gelagert werden.
  2. Ziffer 2
    Die Ausgangsprodukte müssen in einem gesonderten Raum unter Benutzung gesonderter Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte bearbeitet werden, sofern die Bearbeitung nicht in vollständig abgeschlossenen Anlagen erfolgt, die ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
  3. Ziffer 3
    Erzeugnisse, die aus nicht zum menschlichen Genuß geeigneten Ausgangsprodukten gewonnen wurden, müssen in einem gesonderten Raum oder in gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Behältnissen gelagert werden. Diese Erzeugnisse dürfen nicht zum menschlichen Genuß bestimmt werden.

Kapitel 2

Bedingungen für ausgelassene tierische Fette, Grieben und

Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens

Betriebe, die ausgelassene tierische Fette, Grieben oder Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens gewinnen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang A folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Anforderungen an die Betriebe, die Ausgangsprodukte sammeln und verarbeiten:
    A. Sammelstellen für Ausgangsprodukte und deren Weiterbeförderung zu den Verarbeitungsbetrieben müssen über einen Kühlraum verfügen, in dem die Ausgangsprodukte bei einer Innentemperatur von höchstens +7 Grad C gelagert werden können; es sei denn, die Ausgangsprodukte werden innerhalb der unter Ziffer 2, lit. D und E festgesetzten Fristen gesammelt und ausgeschmolzen.
    B. Verarbeitungsbetriebe müssen nachstehende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Es muß ein kühlbarer Lagerraum vorhanden sein; es sei denn, die Ausgangsprodukte werden innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2, lit. D ausgeschmolzen.
    2. Litera b
      Es muß ein Raum oder eine Stelle zur Anlieferung der Ausgangsprodukte vorhanden sein.
    3. Litera c
      Es müssen Einrichtungen zur Erleichterung der optischen Bewertung der Ausgangsprodukte vorhanden sein.
    4. Litera d
      Es muß gegebenenfalls eine Maschine zum Zerkleinern der Ausgangsprodukte vorhanden sein.
    5. Litera e
      Es müssen Einrichtungen zum Ausschmelzen der Ausgangsprodukte (und zwar durch Erhitzen oder Druckanwendung oder andere geeignete Verfahren) vorhanden sein.
    6. Litera f
      Es müssen Behältnisse oder Tanks zur Aufbewahrung des Flüssigfettes vorhanden sein.
    7. Litera g
      Es muß eine Anlage für die Plastifizierung oder Kristallisierung des Fettes zur Erleichterung der Umhüllung und Verpackung des Erzeugnisses vorhanden sein; es sei denn, der Betrieb liefert ausschließlich ausgelassenes Tierkörperfett in flüssiger Form.
    8. Litera h
      Es muß ein Versandraum vorhanden sein; es sei denn, der Betrieb versendet nur ausgelassene tierische Fette in unverpacktem Zustand.
    9. Litera i
      Es müssen wasserdichte Behältnisse zur Beseitigung genußuntauglicher Ausgangsprodukte vorhanden sein.
    10. Litera j
      Es müssen gegebenenfalls geeignete Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte für die Zubereitung von Erzeugnissen vorhanden sein, die aus ausgelassenen tierischen Fetten unter Zusatz von anderen Lebensmitteln oder Gewürzen gewonnen werden.
    11. Litera k
      Es müssen geeignete Anlagen für die hygienisch einwandfreie Sammlung, Umhüllung und Verpackung von Grieben sowie für deren Lagerung gemäß Ziffer 2, lit. J vorhanden sein, sofern diese Produkte zum menschlichen Genuß bestimmt sind.
  2. Ziffer 2
    Zusätzliche Hygieneanforderungen für die Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten, Grieben und Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens:
    A. Die Ausgangsprodukte müssen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für tauglich befunden worden sein.
    B. Die Ausgangsprodukte müssen nachweislich aus tauglichem Fettgewebe oder Knochen bestehen, die weitgehend frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind. Sie dürfen keine Verderbnisanzeichen aufweisen und müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen worden sein.
    C. Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgewebe oder Knochen aus Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (insbesondere aus Zerlegungsbetrieben) oder Fleischverarbeitungsbetrieben gewonnen werden. Die Ausgangsprodukte sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens +7 Grad C zu transportieren und bis zur Ausschmelzung bei dieser Temperatur zu lagern.
    D. Abweichend von lit. C dürfen Ausgangsprodukte ungekühlt gelagert und transportiert werden, wenn sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tag der Gewinnung ausgelassen werden.
    E. Abweichend von lit. C dürfen zur Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte aus Betrieben der gewerblichen Letztverkäufer verwendet werden, in denen Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) lediglich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird, sofern diese Ausgangsprodukte hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Bei täglicher Abholung gelten die Temperaturvorschriften der lit. C und lit. D. Werden die Ausgangsprodukte nicht täglich abgeholt, so sind sie unmittelbar nach ihrer Gewinnung zu kühlen.
    F. Die Fahrzeuge und Behältnisse für das Abholen und den Transport von Ausgangsprodukten müssen glatte Innenwände haben, die leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fahrzeuge müssen angemessen abgedeckt sein. Fahrzeuge für den Kühltransport müssen so beschaffen sein, daß die vorgeschriebene Temperatur während der gesamten Beförderung aufrechterhalten werden kann.
    G. Vor der Ausschmelzung müssen die Ausgangsprodukte auf genußuntaugliche Bestandteile und Fremdstoffe untersucht werden. Diese sind gegebenenfalls zu entfernen.
    H. Die Ausgangsprodukte sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren auszuschmelzen. Danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder durch ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Die Verwendung von Lösungsmitteln ist verboten.
    römisch eins. Ausgelassene tierische Fette, die gemäß lit. A bis E, G und H gewonnen wurden, können entweder im gleichen oder in einem anderen Betrieb zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Zusammensetzung verfeinert werden, wenn sie den folgenden Normen entsprechen:

---------------------------------------------------------------------

              Rinderfett          Schweinefett             Sonstiges

                                                          Tierkörper-

                                                             fett

        -------------------------------------------------------------

           Speisetalg    Talg   Speisefett      Schmalz

        ---------------  zum  -----------------  zum    Speise-  zum

        Premier          Ver- Schweine-          Ver-   fett     Ver-

        jus (1) Sonsti-  fei- schmalz   Sonsti-  fei-            fei-

                ger      nern (2)       ges      nern            nern

---------------------------------------------------------------------

FFS

(m/m

Öl-

säure

in %)

maxi-

mal

Pero-

xyd    0,75    1,25    3,0     0,75    1,25    2,0     1,25    3,0

maxi-  4 meg/  4 meg/  4 meg/  4 meg/  6 meg/  6 meg/  4 meg/ 10 meg/

mal    kg      kg      kg      kg      kg      kg      kg     kg

---------------------------------------------------------------------

Feuch-

tig-

keit

und

Fremd-

stoffe                         maximal 0,5%

---------------------------------------------------------------------

Geruch,

Ge-

schmack,

Farbe                             normal

  1. Absatz eins,Ausgelassene tierische Fette, die durch Ausschmelzen frischen Fettes von Herz, Netz, Nieren und Gekröse von Rindern bei niedriger Temperatur gewonnen werden, sowie Fette aus den Zerlegungsbetrieben.
  2. Absatz 2,Frische Fette, die durch Ausschmelzen des Fettgewebes von Schweinen gewonnen werden.

J. Für Grieben, die zum Verzehr bestimmt sind, gelten folgende Lagerungsbedingungen:

  1. Litera a
    Grieben, die bei höchstens +70 Grad C gewonnen wurden, sind für eine Lagerungsdauer von nicht länger als 24 Stunden bei weniger als +7 Grad C und für eine längere Lagerungsdauer bei -18 Grad C oder Kälter zu lagern.
  2. Litera b
    Grieben, die bei mehr als +70 Grad C gewonnen wurden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens zehn Masse-Prozent haben, sind für eine Lagerungsdauer von nicht länger als 48 Stunden bei weniger als +7 Grad C und für eine längere Lagerungsdauer bei -18 Grad C oder kälter zu lagern.
  3. Litera c
    Für Grieben, die bei mehr als +70 Grad C gewonnen wurden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als zehn Masse-Prozent haben, sind keine besonderen Lagerungsbedingungen vorgeschrieben.

Kapitel 3

Bedingungen für Mägen, Blasen und Därme

Betriebe, die gereinigte Mägen, Blasen oder Därme einsalzen, trocknen oder erhitzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang A und Anhang B Kapitel 1 Ziffer 3 bis 6 folgende Bedingungen einhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausgangsprodukte müssen von Tieren stammen, die anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als tauglich beurteilt wurden.
  2. Ziffer 2
    Erzeugnisse, deren Lagerung bei Raumtemperatur ohne nachteilige Beeinflussung nicht möglich ist, sind bis zum Zeitpunkt ihrer Versendung in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu lagern; insbesondere sind nicht gesalzene beziehungsweise nicht getrocknete Erzeugnisse bei einer Temperatur von höchstens +3 Grad C zu lagern.
  3. Ziffer 3
    Die Ausgangsprodukte sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und gegebenenfalls - entsprechend der Zeit, die zwischen Schlachtung und Sammlung der Ausgangsprodukte verstrichen ist - gekühlt vom Herkunftsschlachtbetrieb zum Verarbeitungsbetrieb zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung müssen glatte Innenflächen haben, die leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die für Kühltransporte vorgesehenen Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die für die Nebenprodukte der Schlachtung erforderliche Temperatur von höchstens +3 Grad C während der gesamten Beförderungsdauer beibehalten werden kann.
  4. Ziffer 4
    Es ist ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorzusehen.
  5. Ziffer 5
    Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienisch einwandfreie Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder an einem dafür vorgesehenen Ort erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Die Verwendung von Holz ist untersagt; die Verwendung von Paletten aus Holz ist jedoch für die Beförderung jener Behältnisse zulässig, welche die betreffenden Erzeugnisse enthalten.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Umhüllungsmaterial

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12142141

Alte Dokumentnummer

N8199812702O