Zusätzliche Hygieneanforderungen für die Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten, Grieben und Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens:
A. Die Ausgangsprodukte müssen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für tauglich befunden worden sein.
B. Die Ausgangsprodukte müssen nachweislich aus tauglichem Fettgewebe oder Knochen bestehen, die weitgehend frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind. Sie dürfen keine Verderbnisanzeichen aufweisen und müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen worden sein.
C. Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgewebe oder Knochen aus Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (insbesondere aus Zerlegungsbetrieben) oder Fleischverarbeitungsbetrieben gewonnen werden. Die Ausgangsprodukte sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens +7 Grad C zu transportieren und bis zur Ausschmelzung bei dieser Temperatur zu lagern.
D. Abweichend von lit. C dürfen Ausgangsprodukte ungekühlt gelagert und transportiert werden, wenn sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tag der Gewinnung ausgelassen werden.
E. Abweichend von lit. C dürfen zur Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte aus Betrieben der gewerblichen Letztverkäufer verwendet werden, in denen Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) lediglich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird, sofern diese Ausgangsprodukte hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Bei täglicher Abholung gelten die Temperaturvorschriften der lit. C und lit. D. Werden die Ausgangsprodukte nicht täglich abgeholt, so sind sie unmittelbar nach ihrer Gewinnung zu kühlen.
F. Die Fahrzeuge und Behältnisse für das Abholen und den Transport von Ausgangsprodukten müssen glatte Innenwände haben, die leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fahrzeuge müssen angemessen abgedeckt sein. Fahrzeuge für den Kühltransport müssen so beschaffen sein, daß die vorgeschriebene Temperatur während der gesamten Beförderung aufrechterhalten werden kann.
G. Vor der Ausschmelzung müssen die Ausgangsprodukte auf genußuntaugliche Bestandteile und Fremdstoffe untersucht werden. Diese sind gegebenenfalls zu entfernen.
H. Die Ausgangsprodukte sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren auszuschmelzen. Danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder durch ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Die Verwendung von Lösungsmitteln ist verboten.
I. Ausgelassene tierische Fette müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.römisch eins. Ausgelassene tierische Fette müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
J. Für Grieben, die zum Verzehr bestimmt sind, gelten folgende Lagerungsbedingungen:
Grieben, die bei höchstens +70 Grad C gewonnen wurden, sind für eine Lagerungsdauer von nicht länger als 24 Stunden bei weniger als +7 Grad C und für eine längere Lagerungsdauer bei -18 Grad C oder Kälter zu lagern.
Grieben, die bei mehr als +70 Grad C gewonnen wurden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens zehn Masse-Prozent haben, sind für eine Lagerungsdauer von nicht länger als 48 Stunden bei weniger als +7 Grad C und für eine längere Lagerungsdauer bei -18 Grad C oder kälter zu lagern.
Für Grieben, die bei mehr als +70 Grad C gewonnen wurden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als zehn Masse-Prozent haben, sind keine besonderen Lagerungsbedingungen vorgeschrieben.