Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Für die Produktion von Erzeugnissen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozente (im Verhältnis zum Gewicht des verbrauchsfertigen Enderzeugnisses) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse enthalten, gelten die im Anhang D angeführten Ausnahmen.Paragraph 11, (1) Für die Produktion von Erzeugnissen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozente (im Verhältnis zum Gewicht des verbrauchsfertigen Enderzeugnisses) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse enthalten, gelten die im Anhang D angeführten Ausnahmen.
(2)Absatz 2,Betriebe gemäß § 17 Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Betriebe gemäß §§ 16a oder 17 Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen auch Fleischerzeugnisse herstellen, sofern die Erzeugnisse ausschließlich an Ort und Stelle oder in einer an den Produktionsraum angrenzenden Verkaufsräumlichkeit unmittelbar an Letztverbraucher oder an einen Abnehmer aus dem Kreis der in § 1 Abs. 2 genannten Personen und Einrichtungen abgegeben werden. Die Ausstattung der Produktionsbereiche zur Herstellung von Fleischerzeugnissen muß eine hygienisch einwandfreie Herstellung der Erzeugnisse gewährleisten und den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 über die Lebensmittelhygiene (93/43/EWG), CELEX-Nr.: 393L0043, entsprechen.Betriebe gemäß Paragraph 17, Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Betriebe gemäß Paragraphen 16 a, oder 17 Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen auch Fleischerzeugnisse herstellen, sofern die Erzeugnisse ausschließlich an Ort und Stelle oder in einer an den Produktionsraum angrenzenden Verkaufsräumlichkeit unmittelbar an Letztverbraucher oder an einen Abnehmer aus dem Kreis der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Personen und Einrichtungen abgegeben werden. Die Ausstattung der Produktionsbereiche zur Herstellung von Fleischerzeugnissen muß eine hygienisch einwandfreie Herstellung der Erzeugnisse gewährleisten und den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 über die Lebensmittelhygiene (93/43/EWG), CELEX-Nr.: 393L0043, entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12140107
Alte Dokumentnummer
N8199658987J