Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. (1) In Betrieben, die Erzeugnisse herstellen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozent Fleisch enthalten, unterliegen jene Betriebsteile nicht dieser Verordnung, in denen ausschließlich andere Waren als Fleisch be- oder verarbeitet, gelagert oder transportiert werden.Paragraph 11, (1) In Betrieben, die Erzeugnisse herstellen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozent Fleisch enthalten, unterliegen jene Betriebsteile nicht dieser Verordnung, in denen ausschließlich andere Waren als Fleisch be- oder verarbeitet, gelagert oder transportiert werden.
(2)Absatz 2,Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Erleichterungen gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder dem
9. Hauptstück der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und das so erschlachtete Fleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung die Bestimmungen des § 17 der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder - bei Geflügel- und Kaninchenfleisch - des § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.9. Hauptstück der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und das so erschlachtete Fleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung die Bestimmungen des Paragraph 17, der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder - bei Geflügel- und Kaninchenfleisch - des Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.