Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1301.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 397/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben gemäß dieser Verordnung, die nicht dem Absatz 3, unterliegen und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1997 Ausnahmen von Bestimmungen der Anhänge A bis C gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992,, entsprechen.

  1. Absatz 2,Gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Betriebe, die Ausnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Anspruch nehmen, und Betriebe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der baulichen und der die Einrichtung betreffenden Ausstattung erst ab 1. Jänner 1998 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992, entsprechen.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Absatz eins, bestehen;
    4. Ziffer 4
      Art der jeweiligen Betriebe gemäß Ziffer eins bis 3;
    5. Ziffer 5
      Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Ziffer eins bis 4 verarbeitet wird.
  4. Absatz 5,Betriebe, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 11, Absatz 2, unterliegen, die keine Übergangsfrist gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet zu veröffentlichen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz eine Liste der entsprechenden Betriebe vorzulegen sowie alle Änderungen dieser Liste unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Betriebe, die dem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder dem Paragraph 11, Absatz 2, unterliegen oder die Übergangsfrist gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.

Gesetzesnummer

10010810

Dokumentnummer

NOR12140108

Alte Dokumentnummer

N8199658988J