Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Hygienebestimmungen für Betriebe
§ 3. (1) Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur folgende Arten von Fleisch be- oder verarbeiten:Paragraph 3, (1) Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur folgende Arten von Fleisch be- oder verarbeiten:
Fleisch, das nach § 35 Abs. 1 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist;Fleisch, das nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist;
Wildfleisch, das nach Anhang Kapitel 5 Z 2 der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet ist;Wildfleisch, das nach Anhang Kapitel 5 Ziffer 2, der Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet ist; Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch, das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist;Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch, das gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist;
Fleischerzeugnisse und andere Produkte aus Fleisch, die in Betrieben hergestellt wurden, welche den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen und keine Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen.Fleischerzeugnisse und andere Produkte aus Fleisch, die in Betrieben hergestellt wurden, welche den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen und keine Erleichterungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen.
Hiebei sind die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel 2 einzuhalten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Betriebe gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 oder § 13.Absatz eins, gilt nicht für Betriebe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 13,
Dokumentnummer
NOR12137481
Alte Dokumentnummer
N8199436128J