Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt fürParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für
Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe und
das Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Federwild) aus freier Wildbahn.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sind auf die in Abs. 1 genannten Tierarten anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist. Im einzelnen gilt für die nachstehenden Paragraphen des Fleischuntersuchungsgesetzes folgendes:Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes sind auf die in Absatz eins, genannten Tierarten anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist. Im einzelnen gilt für die nachstehenden Paragraphen des Fleischuntersuchungsgesetzes folgendes:
die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 und 23 sind nicht anzuwenden;die Paragraphen 19, 20, 22, Absatz eins und 23 sind nicht anzuwenden;
§ 22 Abs. 2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung festgestellt hat;Paragraph 22, Absatz 2 und 3 gilt für Tiere, bei denen der Jäger Auffälligkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung festgestellt hat;
Wildwiederkäuer sind bezüglich § 24 wie Schafe und Ziegen zu behandeln.Wildwiederkäuer sind bezüglich Paragraph 24, wie Schafe und Ziegen zu behandeln.
(3)Absatz 3,Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist jeder Betrieb, in dem kein anderes Fleisch als frisches Wildfleisch gemäß Abs. 1 Z 2 zerlegt, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird; hierunter fallen aber nicht Verkaufsräume der gewerblichen Letztverkäufer und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen) sowie Gastgewerbebetriebe.Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist jeder Betrieb, in dem kein anderes Fleisch als frisches Wildfleisch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zerlegt, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird; hierunter fallen aber nicht Verkaufsräume der gewerblichen Letztverkäufer und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen) sowie Gastgewerbebetriebe.
Dokumentnummer
NOR12137495
Alte Dokumentnummer
N8199436143J