Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildfleisch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 400/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild, das für den eigenen Verzehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestimmt ist oder das direkt an den Letztverbraucher (Konsumenten) abgegeben wird, ist von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

  1. Absatz 2,Der Fleischuntersuchung unterliegen nicht Tierkörper von Kleinwild (nicht gehäutet bzw. nicht gerupft), die zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe abgegeben werden.
  2. Absatz 3,Fleisch gemäß Absatz 2, ist von den Bestimmungen des Paragraph 3,, des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 dritter und vierter Satz, des Paragraph 4, Absatz 4 und 6, des Paragraph 5,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Anhanges Kapitel 4 und 5 ausgenommen.
  3. Absatz 4,Tierkörper von Wildhuftieren, die direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im ganzen an Empfänger gemäß Absatz 2, abgegeben werden, sind
    1. Ziffer eins
      unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu kennzeichnen,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hygienisch einwandfrei zu gewinnen und
    3. Ziffer 3
      einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, - bei Wildschweinen auch einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, - zu unterziehen, wobei die Untersuchung der Brustinnereien und der Leber vom Jäger durchgeführt werden darf.
    Paragraph 4, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Paragraph 5, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die nach Paragraph 3, ausgestellten Bestätigungen sind vom Empfänger gemäß Absatz 2, mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nur für Fleisch jener Tiere, die vor und nach dem Erlegen frei von Merkmalen waren, die den Verdacht begründen, daß das Fleisch zum menschlichen Genuß nicht geeignet ist.

Gesetzesnummer

10010811

Dokumentnummer

NOR12137496

Alte Dokumentnummer

N8199436144J