Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Untersuchungs- und Hygienebestimmungen
§ 3. (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Z 4 lit. E lit. b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:Paragraph 3, (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Ziffer 4, lit. E Litera b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
ob bzw. welche Auffälligkeiten vorliegen;
Tag und Ort des Erlegens;
Name und Unterschrift des Jägers.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist bei Wildhuftieren in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 4 entfernt werden. Bei Kleinwild genügt eine Sammelbestätigung für die am gleichen Tag und Ort (Jagdgebiet) erlegten Tiere der selben Art. Diese Sammelbestätigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist bei Wildhuftieren in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 4 entfernt werden. Bei Kleinwild genügt eine Sammelbestätigung für die am gleichen Tag und Ort (Jagdgebiet) erlegten Tiere der selben "Art". Diese Sammelbestätigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die vom Jäger gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen gelten als Schlachttieruntersuchung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes. Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die Jäger hiezu fachlich befähigt sind.Die vom Jäger gemäß Absatz eins, durchgeführten Kontrollen gelten als Schlachttieruntersuchung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes. Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die Jäger hiezu fachlich befähigt sind.
Schlagworte
Untersuchungsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12137497
Alte Dokumentnummer
N8199436145J