Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildfleisch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 400/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Untersuchungs- und Hygienebestimmungen

Paragraph 3, (1) Der Jäger hat vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen (insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle gemäß Kapitel 4 Ziffer 4, lit. E Litera b bis j des Anhanges). Er hat hierüber eine Bestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:

  1. Ziffer eins
    ob bzw. welche Auffälligkeiten vorliegen;
  2. Ziffer 2
    Tag und Ort des Erlegens;
  3. Ziffer 3
    Name und Unterschrift des Jägers.
  1. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist bei Wildhuftieren in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen und darf erst in Zuge der Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 4 entfernt werden. Bei Kleinwild genügt eine Sammelbestätigung für die am gleichen Tag und Ort (Jagdgebiet) erlegten Tiere der selben "Art". Diese Sammelbestätigung ist beim Transport der Tiere mitzuführen und dem Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die vom Jäger gemäß Absatz eins, durchgeführten Kontrollen gelten als Schlachttieruntersuchung im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes. Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die Jäger hiezu fachlich befähigt sind.

Schlagworte

Untersuchungsbestimmung

Gesetzesnummer

10010811

Dokumentnummer

NOR12137497

Alte Dokumentnummer

N8199436145J