Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1994 bis 31.10.2002 — BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.11.200213.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 401.07.199431.10.2002 BGBl. Nr. 400/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildfleisch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 400/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Wild muß nach dem Erlegen ehestmöglich gemäß Anhang Kapitel 3 zugerichtet, hygienisch einwandfrei abgekühlt und an eine Sammelstelle oder in einen Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Ziffer eins, gebracht werden. Jede Sammelstelle hat den Erfordernissen gemäß Anhang Kapitel 1 Ziffer 6, zu entsprechen. An der Sammelstelle bzw. im Betrieb gemäß Anhang Kapitel 7 Ziffer eins, sind die Tierkörper auf die im Absatz 3, vorgeschriebenen Temperaturen abzukühlen und bei diesen Temperaturen zu lagern. Tierkörper gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 4 dürfen direkt in die dort genannten Betriebe verbracht werden.

  1. Absatz 2,Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß zu Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Ungehäutete Wildhuftiere müssen bei einer Temperatur von nicht weniger als -1 Grad C und nicht mehr als +7 Grad C gelagert werden; bei einer Lagerungstemperatur von nicht mehr als +1 Grad C dürfen die Tierkörper längstens 15 Tage lang und bei einer Lagerungstemperatur von mehr +1 Grad C längstens 7 Tage lang gelagert werden. Kleinwild darf unausgenommen und ungehäutet bzw. ungerupft bei einer Lagerungstemperatur von nicht weniger als -1 Grad C und nicht mehr als +4 Grad C längstens 15 Tage lang gelagert werden. Die Tierkörper sind spätestens nach Ablauf dieser Frist einer Fleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane gemäß Paragraph 4, des Fleischuntersuchungsgesetzes nach den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 dieser Verordnung zu unterziehen. Vor Beginn der Untersuchung ist dem Fleischuntersuchungsorgan gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Absatz 2, vorzulegen.
  3. Absatz 4,Bei Kleinwild darf die Fleischuntersuchung auf Stichproben beschränkt werden, wenn dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Wenn bei stichprobenmäßigen Untersuchungen auf Menschen übertragbare Krankheiten oder Mängel gemäß Anhang Kapitel 4 Ziffer 4, festgestellt werden, so ist jeder Tierkörper einzeln zu untersuchen oder es sind alle Tierkörper der am gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der selben Art als untauglich zu beurteilen.
  4. Absatz 5,Fleisch von Tieren, die Träger von Trichinen sein können, sind auch der Trichinenuntersuchung zu unterziehen. Erfolgt diese Untersuchung mittels Trichinoskop, so sind Mehrfachproben von folgenden Tierkörperteilen zu entnehmen:
    1. Ziffer eins
      Kau- und Zwerchfellmuskulatur,
    2. Ziffer 2
      Unterarmmuskulatur,
    3. Ziffer 3
      Rippenmuskulatur und
    4. Ziffer 4
      Zungenmuskulatur.
  5. Absatz 6,Die Trichinenuntersuchung ist bei jenen Tierkörpern, die gemäß Anhang Kapitel 5 Ziffer 2, gekennzeichnet werden, unter Anwendung der Methode der künstlichen Verdauung durchzuführen.

Schlagworte

Kaumuskulatur

Gesetzesnummer

10010811

Dokumentnummer

NOR12137498

Alte Dokumentnummer

N8199436146J