Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1401.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Transportieren

Paragraph 14, (1) Frisches Geflügelfleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Geflügelfleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in Paragraphen 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die zur Geflügelfleisch-Beförderung bestimmten Transportmittel müssen glatte sowie leicht zu reinigende und zu desinfizierende Innenwände haben.
  2. Absatz 3,Die zur Geflügelfleisch-Beförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:
    1. Ziffer eins
      zur Beförderung von lebenden Tieren und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 4, grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.
  3. Absatz 4,Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung nicht erfolgen kann.
  4. Absatz 5,Frisches Geflügelfleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.
  5. Absatz 6,Beim Transport zu Betrieben, die dem Paragraph 16, des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
    2. Ziffer 2
      die Veterinärkontrollnummer des Betriebes und die Nummer des mit den Hygienekontrollen am Tage der Gewinnung beauftragten Tierarztes und Name oder Codenummer der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde und
    3. Ziffer 3
      bei tiefgekühltem Geflügelfleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
    Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12139899

Alte Dokumentnummer

N8199658211J