Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
8. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
1. Abschnitt
Betriebe mit geringer Produktion
§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die jährlich weniger als 150 000 Tiere schlachten und Zerlegungsbetriebe, die jährlich weniger als 250 t Fleisch zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 den Anforderungen der §§ 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des § 16 erfüllen.Paragraph 15, (1) Schlachtbetriebe, die jährlich weniger als 150 000 Tiere schlachten und Zerlegungsbetriebe, die jährlich weniger als 250 t Fleisch zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des Paragraph 16, erfüllen.
(2)Absatz 2,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, dürfen das Geflügelfleisch nurBetriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, dürfen das Geflügelfleisch nur
unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder
an Betriebe, die selbst unter Abs. 1 fallen, oderan Betriebe, die selbst unter Absatz eins, fallen, oder
zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder
an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Gastgewerbebetriebe
abgeben.
(3)Absatz 3,Geflügelfleisch, daß in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.Geflügelfleisch, daß in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
(4)Absatz 4,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12137529
Alte Dokumentnummer
N8199436179J