Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Hygienebestimmungen
§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:Paragraph 16, (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß Paragraph 15, Absatz eins, gelten folgende Bedingungen:
Für Räume, in denen Geflügelfleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:
Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.
Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.
Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.
Wird das Geflügelfleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.Wird das Geflügelfleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß Litera a, b und c entspricht.
Die Isolierungen müssen eine verschleißfeste Oberfläche haben und dürfen keine Gerüche abgeben.
Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.
Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.
In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.
Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.
Es müssen geeignete und ausreichende Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.
Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.
Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für
die weitere Behandlung des Geflügelfleisches und
das Abstellen der für das Geflügelfleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.
Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Geflügelfleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.
Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Geflügelfleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Geflügelfleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.
Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Geflügelfleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.
Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert.
Es muß eine Anlage zur hygienisch unbedenklichen Ableitung von Abwasser vorhanden sein.
Es müssen mindestens eine Waschgelegenheit und eine Toiletteanlage mit Wasserspülung vorhanden sein. Darüber hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.
(2)Absatz 2,Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen entsprechen:Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Absatz eins, folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum mit getrennten Abteilungen für die Betäubung und die Entblutung der Tiere einerseits und für das Brühen und Rupfen andererseits vorhanden sein.
Im Schlachtraum müssen abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m oder bis zur Decke vorhanden sein.
Es muß ein Raum für das Ausnehmen und Zurichten vorhanden sein. Dieser muß so groß sein, daß das Ausnehmen an einem Arbeitsplatz erfolgen kann, der zur Vermeidung von Verunreinigungen von den anderen Arbeitsplätzen weit genug entfernt ist oder von diesen durch eine Trennwand abgesondert ist.
Es muß ein Kühlraum vorhanden sein, der gemessen an Umfang, Art der Schlachtungen und der weiteren Verwendung des Geflügelfleisches ausreichend groß ist. Dieser Kühlraum muß eine hinreichend geräumige, abgetrennte und verschließbare Abteilung ausschließlich für jene Tierkörper umfassen, die bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesondert aufzubewahren sind.
In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen unverzüglich betäubt und geschlachtet werden.
Werden kranke oder krankheitsverdächtige Tiere in derartigen Betrieben geschlachtet, so darf die Schlachtung nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes stattfinden. Diesfalls sind die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu treffen. Die Räume müssen vor erneuter Benutzung gemäß behördlicher Anordnung besonders gereinigt und desinfiziert werden.
(3)Absatz 3,Der Transport des Geflügelfleisches vom Betrieb zum Abnehmer muß unter hygienisch einwandfreien, jegliche nachteilige Beeinflussung ausschließenden Bedingungen, in hiefür geeigneten Behältnissen erfolgen.
(4)Absatz 4,Eine Kühlung des Geflügelfleisches nach der Schlachtung ist nicht erforderlich, wenn
das Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in einen Zerlegungsbetrieb gemäß § 15 Abs. 1 oder direkt an den gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetriebe transportiert wird unddas Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in einen Zerlegungsbetrieb gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder direkt an den gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetriebe transportiert wird und
die Beförderung hiebei nicht länger als eine Stunde dauert.
(5)Absatz 5,Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren, durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Belüftung, Reinigungsmittel
Dokumentnummer
NOR12137530
Alte Dokumentnummer
N8199436180J