Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 403/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

Paragraph 4, Schlachtbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 3, folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Es muß ein ausreichend großer und hygienisch einwandfreier Raum oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - ein überdachter Platz für die Annahme des Schlachtgeflügels und dessen Lebenduntersuchung vorhanden sein. Wände und Fußböden müssen widerstandsfähig, undurchlässig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  2. Ziffer 2
    Der unter Ziffer eins, genannte Raum oder Platz darf mit dem Schlachtraum - mit Ausnahme einer Durchreiche für das Schlachtgeflügel - nur durch eine selbstschließende Tür verbunden sein. Das Betäuben und Entbluten muß in einem vom Brühen und Rupfen getrennten Arbeitsbereich vorgenommen werden.
  3. Ziffer 3
    Es muß ein Raum für das Ausnehmen und Zurichten vorhanden sein. Dieser muß so groß sein, daß das Ausnehmen an Arbeitsplätzen oder in Anlagen erfolgen kann, die zur Vermeidung von Verunreinigungen weit genug von den anderen Arbeitsplätzen oder Anlagen entfernt oder durch eine Trennwand abgesondert sind. Der Raum für das Ausnehmen und Zurichten und der Schlachtraum dürfen - mit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für das Schlachtgeflügel - nur durch eine selbstschließende Tür miteinander verbunden sein.
  4. Ziffer 4
    Wenn Geflügelfleisch aus dem Betrieb verbracht werden soll, so muß der Schlachtbetrieb über einen Versandraum verfügen.
  5. Ziffer 5
    Es müssen ausreichend große Kühl- und Tiefkühlräume mit korrosionsfesten Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das frische Geflügelfleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt. Für deren Ausstattung gilt Paragraph 6, Für vorläufig beanstandetes Geflügelfleisch sind verschließbare Abteilungen vorzusehen.
  6. Ziffer 6
    Für Personal, das mit Schlachtgeflügel in Berührung kommt, sind
    • Strichaufzählung
      gesondert von den Sanitäreinrichtungen für das übrige Personal
    • Strichaufzählung
      eigene Waschbecken und Toiletten vorzusehen.

Schlagworte

Kühlraum

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12137518

Alte Dokumentnummer

N8199436168J