Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. HAUPTSTÜCK
Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
§ 5. Zerlegungsbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen: Paragraph 5, Zerlegungsbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 3, folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:
Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Geflügelfleisch vorhanden sein. Für deren Ausstattung gilt § 6. 2. Es muß ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Geflügelfleisches vorhanden sein.Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Geflügelfleisch vorhanden sein. Für deren Ausstattung gilt Paragraph 6, 2. Es muß ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Geflügelfleisches vorhanden sein.
Es muß ein Raum für das Verpacken vorhanden sein, wenn das Verpacken im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird. Diese Anforderung entfällt, wenn die Bedingungen gemäß § 10 Abs. 6 erfüllt sind.Es muß ein Raum für das Verpacken vorhanden sein, wenn das Verpacken im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird. Diese Anforderung entfällt, wenn die Bedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erfüllt sind.
Das Ausnehmen von New-York-Dressed Hühnern sowie von Enten und Gänsen, die zur Erzeugung von Stopflebern geschlachtet wurden, hat in einem eigenen Raum zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12137519
Alte Dokumentnummer
N8199436169J