Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. HAUPTSTÜCK
Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser
§ 6. Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Geflügelfleisch gemäß dem 4. Abschnitt des 7. Hauptstückes gelagert wird, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen: Paragraph 6, Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Geflügelfleisch gemäß dem 4. Abschnitt des 7. Hauptstückes gelagert wird, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 3, folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:
Es müssen ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Tiefkühlräume vorhanden sein, in denen frisches Geflügelfleisch bei den vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden kann.
Es muß ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem beziehungsweise für jeden Lagerraum vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR12137520
Alte Dokumentnummer
N8199436170J