Bei der Tauchkühlung dürfen die Tierkörper hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden, und es müssen hiebei folgende Bedingungen eingehalten werden:
A. Die Tierkörper müssen ein oder mehrere Becken mit ständig erneuertem, frischem Wasser oder Eiswasser durchlaufen. Dabei ist nur ein Verfahren zulässig, bei dem die Tierkörper mechanisch und kontinuierlich entgegen der Kühlwasserströmung transportiert werden.
B. Die gemessene Wassertemperatur beim Eingang der Tierkörper in das oder in die Becken darf + 16 Grad C und die beim Ausgang gemessene Temperatur darf + 4 Grad C nicht überschreiten.
C. Die Tauchkühlung muß so durchgeführt werden, daß die Temperatur von + 4 Grad C in möglichst kurzer Zeit erreicht wird.
D. Der Wasserdurchfluß muß während des gesamten Kühlvorgangs gemäß lit. A mindestens
2,5 l Wasser je Tierkörper mit bis zu 2,5 kg,
4 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 2,5 kg aber höchstens 5 kg,
6 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 5 kg betragen.
E. Bei Verwendung mehrerer Becken ist der Zufluß des frischen Wassers und der Abfluß des verbrauchten Wassers so zu regulieren, daß die Durchflußmenge je Becken mit fortschreitendem Passieren der Tierkörper progressiv abnimmt und das Frischwasser so auf die einzelnen Becken verteilt wird, daß die Durchflußmenge im letzten Becken nicht weniger beträgt als
1 l Wasser je Tierkörper mit bis zu 2,5 kg,
1,5 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 2,5 kg aber höchstens 5 kg,
2 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 5 kg.
Das für die erste Füllung verwendete Wasser ist bei der Berechnung dieser Mengen nicht zu berücksichtigen.
F. Die Tierkörper dürfen im ersten Teil der Anlage beziehungsweise im ersten Becken nicht länger als 30 Minuten und im Rest der Anlage beziehungsweise in den anderen Becken nicht länger als unbedingt erforderlich verbleiben. Es sind die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß die zulässige Durchlaufszeit auch im Falle einer Unterbrechung des Kühlprozesses eingehalten wird. Nach jeder Unterbrechung der Anlage hat sich das Fleischuntersuchungsorgan vor der Fortsetzung des Kühlvorganges zu vergewissern, daß die Tierkörper weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und zum Genuß für Menschen geeignet sind. Entsprechen die Tierkörper nicht, so hat er zu veranlassen, daß sie ehestmöglich in die Behältnisse gemäß § 3 Z 8 verbracht werden.F. Die Tierkörper dürfen im ersten Teil der Anlage beziehungsweise im ersten Becken nicht länger als 30 Minuten und im Rest der Anlage beziehungsweise in den anderen Becken nicht länger als unbedingt erforderlich verbleiben. Es sind die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß die zulässige Durchlaufszeit auch im Falle einer Unterbrechung des Kühlprozesses eingehalten wird. Nach jeder Unterbrechung der Anlage hat sich das Fleischuntersuchungsorgan vor der Fortsetzung des Kühlvorganges zu vergewissern, daß die Tierkörper weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und zum Genuß für Menschen geeignet sind. Entsprechen die Tierkörper nicht, so hat er zu veranlassen, daß sie ehestmöglich in die Behältnisse gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, verbracht werden.
G. Jedes Becken der Anlage muß erforderlichenfalls nach jeder Arbeitsschicht, mindestens jedoch einmal täglich vollständig geleert, gereinigt und desinfiziert werden.
H. Es muß eine geeignete Kontrolleinrichtung für eine sachgerechte und kontinuierliche Überwachung der Messung und Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
Wasserverbrauch für das Abbrausen der Tierkörper vor dem Eintauchen in die Kühlbecken;
Wassertemperatur in den oder dem Becken zu Beginn und am Ende des Durchlaufs der Tierkörper;
Wasserverbrauch während des Kühlvorganges;
Zahl der Tierkörper in den einzelnen Gewichtsklassen gemäß lit. D und E sowie gemäß Z 9.Zahl der Tierkörper in den einzelnen Gewichtsklassen gemäß lit. D und E sowie gemäß Ziffer 9,
I. Die schriftlichen Aufzeichnungen über die Eigenkontrollen sind dem Fleischuntersuchungsorgan auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.römisch eins. Die schriftlichen Aufzeichnungen über die Eigenkontrollen sind dem Fleischuntersuchungsorgan auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
J. Durch Vergleich des Gesamtkeimgehaltes und des Gehaltes an Enterobacteriaceae am Tierkörper vor und nach dem Kühlvorgang sind das reibungslose Funktionieren der Kühlanlage und deren Auswirkungen auf das Hygieneniveau zu bestimmen. Dieser Vergleich muß bei der ersten Inbetriebnahme der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen sowie immer dann erfolgen, wenn an der Anlage Änderungen vorgenommen werden.