Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Zerlegen
§ 9. (1) Das Zerlegen des Tierkörpers und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.Paragraph 9, (1) Das Zerlegen des Tierkörpers und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten erlaubt, die den Bestimmungen des Paragraph 5, entsprechen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 1 darf sich Geflügelfleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.Unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, darf sich Geflügelfleisch, das nicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.
(3)Absatz 3,Frisches zum Zerlegen bestimmtes Fleisch ist, sobald es in den Zerlegungsbetrieb verbracht worden ist, bis zu seiner Zerlegung in einem Kühlraum gemäß § 5 Z 1 unterzubringen.Frisches zum Zerlegen bestimmtes Fleisch ist, sobald es in den Zerlegungsbetrieb verbracht worden ist, bis zu seiner Zerlegung in einem Kühlraum gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, unterzubringen.
(4)Absatz 4,Frisches Geflügelfleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach der Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.Frisches Geflügelfleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach der Verpackung - umgehend in einen dem Paragraph 5, Ziffer eins, entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
(5)Absatz 5,Geflügelfleisch darf erst dann zerlegt werden, wenn es auf eine Temperatur von + 4 Grad C oder weniger abgekühlt ist.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 4 und 5 darf das Geflügelfleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort so rasch wie möglich zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach der Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.Abweichend von Absatz 4 und 5 darf das Geflügelfleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort so rasch wie möglich zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach der Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
(7)Absatz 7,Die Zerlegung des Geflügelfleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Geflügelfleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse verbracht werden.Die Zerlegung des Geflügelfleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Geflügelfleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach Paragraph 3, Ziffer 8, vorgesehenen Behältnisse verbracht werden.
(8)Absatz 8,Separatorenfleisch ist vor dem Verbringen in andere Mitgliedstaaten der EU entweder im Produktionsbetrieb oder in einem anderen, der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugebenden, hiefür geeigneten Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
Dokumentnummer
NOR12139897
Alte Dokumentnummer
N8199658209J