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§ 1 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 101.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 für den Transport von

  1. Ziffer eins
    Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
  2. Ziffer 2
    Hausgeflügel (Hühnern, Gänsen, Enten, Puten) und Hauskaninchen;
  3. Ziffer 3
    Hunden und Hauskatzen;
  4. Ziffer 4
    Vögeln, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
  5. Ziffer 5
    kaltblütigen Tieren und
  6. Ziffer 6
    warmblütigen Tieren, die nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen.
  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die
    1. Ziffer eins
      abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben;
    3. Ziffer 3
      zwar lebende Heimtiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen oder
    5. Ziffer 5
      dazu dienen, Tiere - ausgenommen Schlachttiere - zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt.
  2. Absatz 3,Paragraph 4, gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.
  3. Absatz 4,Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 Absatz 3, ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.

Schlagworte

Beladung, BGBl. Nr. 159/1960, Wanderhaltung, BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137538

Alte Dokumentnummer

N8199436682J