Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportbescheinigung
§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt hat eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:Paragraph 4, (1) Der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt hat eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:
der Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
der Zweck des Transports,
die Bestätigung ihrer Transportfähigkeit,
der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie
gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.
(2)Absatz 2,In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges und
bei Schlachtviehtransporten, ob das Fleisch der transportierten Tiere im Inland verbleibt.
(3)Absatz 3,Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12137541
Alte Dokumentnummer
N8199436685J