Rechtstracker.at

§ 4 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 401.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportbescheinigung

Paragraph 4, (1) Der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt hat eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Gattung der Tiere,
  2. Ziffer 2
    deren Herkunft,
  3. Ziffer 3
    der Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
  4. Ziffer 4
    der Zweck des Transports,
  5. Ziffer 5
    die Bestätigung ihrer Transportfähigkeit,
  6. Ziffer 6
    der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.
  1. Absatz 2,In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Ver- und Entladeort,
    2. Ziffer 2
      das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges und
    3. Ziffer 3
      bei Schlachtviehtransporten, ob das Fleisch der transportierten Tiere im Inland verbleibt.
  2. Absatz 3,Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.

Schlagworte

Verladeort

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137541

Alte Dokumentnummer

N8199436685J