Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2004Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Verordnung unterliegen
Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung getötet werden (Wildschweine) undSchweine, die nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung getötet werden (Wildschweine) und
Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest festgestellt wurde (Seuchengebiete).Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Ziffer eins, die Klassische oder die Afrikanische Schweinepest festgestellt wurde (Seuchengebiete).
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR12137567
Alte Dokumentnummer
N8199437122J