Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2004Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Hausschweine und sonstige Schweine, die in Gehöften innerhalb eines Seuchengebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 TSG gehalten werden, sind - solange diese Gehöfte von der Schweinepest selbst noch nicht erfaßt sind - ausschließlich folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 20 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 lit. a und b.Auf Hausschweine und sonstige Schweine, die in Gehöften innerhalb eines Seuchengebietes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TSG gehalten werden, sind - solange diese Gehöfte von der Schweinepest selbst noch nicht erfaßt sind - ausschließlich folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: Paragraph 20, Absatz eins und 5, Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 24, Absatz 4, Litera a und b,
(2)Absatz 2,§ 24 Abs. 1 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ein- und Verbringen von Schweinen gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen darf. Hiebei hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der jeweiligen Seuchensituation zu entscheiden.Paragraph 24, Absatz eins, TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ein- und Verbringen von Schweinen gemäß Absatz eins, nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen darf. Hiebei hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der jeweiligen Seuchensituation zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR12137569
Alte Dokumentnummer
N8199437124J