Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischseuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2006Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Die §§ 11 und 11a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zum Transport von Tieren gemäß § 1 Z 1 benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hiebei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß § 2 entstehen. Paragraph 4, Die Paragraphen 11 und 11 a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zum Transport von Tieren gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hiebei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß Paragraph 2, entstehen.
Dokumentnummer
NOR12137590
Alte Dokumentnummer
N8199438302J