Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischseuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2006Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. Der § 19 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Fische aus dem Seuchenbetrieb nur unmittelbar zur Tötung beziehungsweise Schlachtung in Verkehr gebracht werden dürfen. Hiebei sind die behördlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung einzuhalten. Fische aus Seuchenbetrieben sowie deren Eingeweide dürfen als Fischfutter weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden. Paragraph 5, Der Paragraph 19, TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Fische aus dem Seuchenbetrieb nur unmittelbar zur Tötung beziehungsweise Schlachtung in Verkehr gebracht werden dürfen. Hiebei sind die behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung einzuhalten. Fische aus Seuchenbetrieben sowie deren Eingeweide dürfen als Fischfutter weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12137591
Alte Dokumentnummer
N8199438303J