Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischseuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2006Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Die §§ 20 und 24 TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 6, (1) Die Paragraphen 20 und 24 TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die hierin verwendeten Begriffe „Stall'', „Weide'' und „Gehöft'' durch „Betrieb oder Anlage'' zu ersetzen sind und
die zur Seuchenfeststellung notwendigen Untersuchungen am Institut für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgeführt werden und
alle Zuchtbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unter amtliche Überwachung zu stellen sind.
(2)Absatz 2,Wassereinzugsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 reichen von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem Hindernis, das eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert.Wassereinzugsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3, reichen von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem Hindernis, das eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert.
Dokumentnummer
NOR12137592
Alte Dokumentnummer
N8199438304J