Kurztitel
Konservierungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
Text
Anlage 3
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Ware Höchstmengen an
Konservierungsmittel nach
Anlage 1 in Milligramm pro
Kilogramm
Ware *3)
Anlage 1 Nr.
4 5 *1) 6
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1. Oberflächenbehandlung von
Zitrusfrüchten *2)
(Ausnahme: solche, die zur
Weiterverarbeitung zu Marmeladen
oder kandierten Früchten bestimmt
sind, sowie solche deren Fruchtschalen
als Zutat zu anderen Lebensmitteln
verwendet werden) 70,0 12,0 6,0
2. Oberflächenbehandlung von Bananen 3,0
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*1) berechnet als Orthophenylphenol
*2) Die Behandlung ist durch einen sichtbaren Hinweis, der eine eindeutige Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, anzugeben; im Großhandel hat dies auf den Rechnungen und einer Außenfläche der Behältnisse zu erfolgen.
*3) bestimmt in den ganzen Früchten.