Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101cParagraph 101 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gentechnikregister
§ 101c.Paragraph 101 c,
(1)Absatz eins,Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
(2)Absatz 2,In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 101 e, Absatz 3, die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.
(3)Absatz 3,Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4,Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40057855