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§ 5 GTG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 94/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 501.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 94/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

Sicherheitsstufen

Paragraph 5,

Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

  1. Ziffer eins
    Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  2. Ziffer 2
    Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  4. Ziffer 4
    Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031692