Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 501.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 5, (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.

  1. Absatz 2,Jede landwirtschaftliche Bundesanstalt gliedert sich in eine Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 3,Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.
  3. Absatz 4,Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefaßt werden.
  4. Absatz 5,Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt notwendig ist, sind Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen zu schaffen.
  5. Absatz 6,Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.
  6. Absatz 7,Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.
  7. Absatz 8,Die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft obliegt dessen Generaldirektor, die wissenschaftliche und administrative Leitung des Bundesamtes für Agrarbiologie dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter.
  8. Absatz 9,Für die Bestellung der Leiter der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter sowie die Leiter der Institute und Abteilungen der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.
  9. Absatz 10,Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR40029221