Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Organisation des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 5a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute, Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.Paragraph 5 a, (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute, Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.
(2)Absatz 2,Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Beherbergungseinrichtungen anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5 auch für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5, auch für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40029222