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§ 5a

Fassungen
01.06.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a01.06.200231.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Organisation des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

Paragraph 5 a, (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute, Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert sich in unterstützende Organisationseinheiten.

  1. Absatz 2,Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Beherbergungseinrichtungen anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
  2. Absatz 3,Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5, auch für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR40029222