Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Geschäfts- und Personaleinteilung
§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.Paragraph 6, (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.
(3)Absatz 3,Für die Bundesämter für Landwirtschaft ist die erstmalige Geschäfts- und Personaleinteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sinngemäß.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Dokumentnummer
NOR40029223