Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Geschäftsordnung
§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.Paragraph 7, (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist vom Leiter eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald zu erlassen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Dokumentnummer
NOR40029225