Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Forschungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der
landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung und Entwicklung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.Paragraph 9, (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung und Entwicklung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft koordiniert. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erstatten jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(3)Absatz 3,Für die interdisziplinäre Bearbeitung von Forschungsprojekten wird im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft im Direktionsbereich die unterstützende Organisationseinheit „Integrative Forschung” eingerichtet.
Dokumentnummer
NOR40029227