Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Forschungs- und Ausbildungstätigkeit des Bundesamtes und
Forschungszentrums für Wald
§ 9a. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Ausbildung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die Erfordernisse des Forstwesens, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes und des Naturschutzes besonders Bedacht zu nehmen.Paragraph 9 a, (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Ausbildung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die Erfordernisse des Forstwesens, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes und des Naturschutzes besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat alljährlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Dokumentnummer
NOR40029228