Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Recht, die Arbeitsergebnisse von Sachbearbeitern des Bundesamtes für Wasserwirtschaft erstmalig zu veröffentlichen, steht grundsätzlich dem Bundesamt zu. Bei Leistungen an Dritte gegen Entgelt ist für die Veröffentlichung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. In der Veröffentlichung sind die für deren Inhalt verantwortlichen Sachbearbeiter als Verfasser derselben anzuführen.
(2)Absatz 2,Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Bundesamt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesamtes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Wasserwirtschaft geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft unentgeltlich zu überlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40053826