Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
20.07.1994 bis 10.10.2003 — BGBl. Nr. 551/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.07.199410.10.2003 BGBl. Nr. 551/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.1994BGBl. Nr. 551/1994

Außerkrafttretensdatum

10.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, Die Absätze 1, 6, 7.1, 12 bis 15, 18.1, 19, 21 und 22 des österreichischen Lebensmittelbuches, römisch drei. Auflage, Kapitel B 22 (Zucker und Zuckerarten) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

ZUCKER UND ZUCKERARTEN

römisch eins. BESCHREIBUNG

1 Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von Zucker und folgenden Zuckerarten; darunter werden wasserlösliche süßschmeckende Lebensmittel von Kohlenhydratnatur verstanden.

Nicht geregelt werden süßschmeckende Zuckeralkohole. 6 Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:

  a) Polarisation, mindestens ................  99,7 Grad Z

  b) Gehalt an Invertzucker, höchstens .......  0,04 Gew%

  c) Verlust beim Trocknen, höchstens ........  0,1 Gew%

  d) Gesamtpunktzahl, höchstens ..............  8

     davon, höchstens ........................  6 für den Gehalt an

                                                  Leitfähigkeits-

                                                  asche,

     höchstens ...............................  4 für die Farbtype

     höchstens ...............................  3 für die Farbe der

                                                  Lösung

7.1  Zucker oder Weißzucker

  Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen

entspricht:

  a) Polarisation, mindestens ................  99,7 Grad Z

  b) Gehalt an Invertzucker, höchstens .......  0,04 Gew%

  c) Verlust beim Trocknen (außer

     Würfelzucker), höchstens ................  0,1 Gew%

     bei Würfelzucker, höchstens .............  0,2 Gew%

  d) Punktzahl für die Farbtype, höchstens ...  12

12  Halbweißzucker

  Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen

entspricht:

  a) Polarisation, mindestens ................  99,5 Grad Z

  b) Gehalt an Invertzucker, höchstens .......  0,1 Gew%

  c) Verlust beim Trocknen, höchstens ........  0,1 Gew%

13  Flüssigzucker

  Wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:

  a) Trockenmasse, mindestens ................  62 Gew%

  b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

     D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2),

     höchstens ...............................  3 Gew% i.d.TM

  c) Leitfähigkeitsasche, höchstens ..........  0,1 Gew% i.d.TM

  d) Farbe der Lösung, höchstens .............  45 ICUMSA-Einheiten

  Liegt der Wert des Merkmales d) bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten,

kann die Bezeichnung durch das Wort „weiß'' ergänzt werden.

14  Invertflüssigzucker

  Wäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter

Saccharose, bei welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht

und die folgenden Merkmalen entspricht:

  a) Trockenmasse, mindestens ................  62 Gew%

  b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

     D-Fruktose zu D-Glukose:  1,0 +- 0,1),

     über ....................................   3 Gew% i.d.TM

     höchstens ...............................  50 Gew% i.d.TM

  c) Leitfähigkeitsasche,  höchstens ......... 0,4 Gew% i.d.TM

  Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens 0,1 Gew% i.d.TM und

die Farbe der Lösung bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten, kann die

Bezeichnung durch das Wort „weiß'' ergänzt werden.

15  Invertzuckersirup

  Wäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse

invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker

vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

  a) Trockenmasse, mindestens ................  62 Gew%

  b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis

     D-Fruktose zu D-Glukose:  1,0 +- 0,1),

     über ....................................  50 Gew% i.d.TM

  c) Leitfähigkeitsasche, höchstens .......... 0,4 Gew% i.d.TM

  Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens 0,1 Gew% i.d.TM und

die Farbe der Lösung bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten, kann die

Bezeichnung durch das Wort „weiß'' ergänzt werden.

18.1  Glukosesirup (Stärkesirup)

  Gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung

geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden, die folgenden

Merkmalen entspricht:

  a) Trockenmasse, mindestens ................  70 Gew%

  b) Dextroseäquivalent (DE), mindestens .....  20 Gew% i.d.TM, in

                                                   D-Glukose

                                                   ausgedrückt

  c) Sulfatasche, höchstens .................. 1,0 Gew% i.d.TM

  „Stärkesirup'' kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben

„Glukosesirup'' verwendet werden.

19  Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)

  Teilweise getrockneter Glukosesirup, der folgenden Merkmalen

entspricht:

  a) Trockenmasse, mindestens ................  93 Gew%

  b) Dextroseäquivalent (DE), mindestens .....  20 Gew% i.d.TM, in

                                                   D-Glukose

                                                   ausgedrückt

  c) Sulfatasche, höchstens .................. 1,0 Gew% i.d.TM

  „Trockenstärkesirup'' kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben

„getrockneter Glukosesirup'' verwendet werden.

21  Dextrose, kristallwasserhaltig (Traubenzucker,

kristallwasserhaltig)

  Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit Kristallwasser, die

folgenden Merkmalen entspricht:

  a) Dextrose (D-Glukose), mindestens ........ 99,5 Gew% i.d.TM

  b) Trockenmasse, mindestens ................ 90,0 Gew%

  c) Sulfatasche, höchstens .................. 0,25 Gew% i.d.TM

  Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in den Verkehr gebracht wird,

kann das Wort „kristallwasserhältig'' als Teil der Sachbezeichnung

entfallen.

22  Dextrose, kristallwasserfrei (Traubenzucker, kristallwasserfrei)

  Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, die

folgenden Merkmalen entspricht:

  a) Dextrose (D-Glukose), mindestens ........ 99,5 Gew% i.d.TM

  b) Trockenmasse, mindestens ................ 98,0 Gew%

  c) Sulfatasche, höchstens .................. 0,25 Gew% i.d.TM

Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in den Verkehr gebracht wird, kann das Wort „kristallwasserfrei'' als Teil der Sachbezeichnung entfallen.

Gesetzesnummer

10010832

Dokumentnummer

NOR12137842

Alte Dokumentnummer

N8199439077J