Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Bei Ermittlung des Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung sowie bei Ermittlung der entsprechen den Punktzahlen bei den in § 1 genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 1 vorzugehen.Paragraph 2, (1) Bei Ermittlung des Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung sowie bei Ermittlung der entsprechen den Punktzahlen bei den in Paragraph eins, genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 1 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Bei Ermittlung der übrigen Merkmale der in § 1 genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 2 vorzugehen.Bei Ermittlung der übrigen Merkmale der in Paragraph eins, genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 2 vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12137843
Alte Dokumentnummer
N8199439078J