Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.07.1994 bis 10.10.2003 — BGBl. Nr. 551/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.07.199410.10.2003 BGBl. Nr. 551/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.1994BGBl. Nr. 551/1994

Außerkrafttretensdatum

10.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3, (1) Auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, idgF unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:

  1. Ziffer eins
    auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;
  2. Ziffer 2
    auf dem Erzeugnis gemäß Paragraph eins, Absatz 15, das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält.
  1. Absatz 2,Auf Erzeugnissen gemäß Absatz eins, ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in Paragraph eins, Absatz 6, 7 Punkt eins, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.
  2. Absatz 3,Auf Erzeugnissen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMKV verpackt sind und die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen - sofern gemäß LMKV erforderlich - die Angabe des Loses und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angabe der Nettofüllmenge, und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen. Die Angabe des Loses und - sofern gemäß LMKV erforderlich - des Mindesthaltbarkeitsdatums hat auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen.

Gesetzesnummer

10010832

Dokumentnummer

NOR12137844

Alte Dokumentnummer

N8199439079J