Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 3. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, idgF unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:Paragraph 3, (1) Auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, idgF unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:
auf Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;
auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält.auf dem Erzeugnis gemäß Paragraph eins, Absatz 15, das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält.
(2)Absatz 2,Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in § 1 Abs. 6, 7.1, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.Auf Erzeugnissen gemäß Absatz eins, ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in Paragraph eins, Absatz 6, 7 Punkt eins, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.
(3)Absatz 3,Auf Erzeugnissen, die gemäß § 1 Abs. 2 LMKV verpackt sind und die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen - sofern gemäß LMKV erforderlich - die Angabe des Loses und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angabe der Nettofüllmenge, und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen. Die Angabe des Loses und - sofern gemäß LMKV erforderlich - des Mindesthaltbarkeitsdatums hat auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen.Auf Erzeugnissen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMKV verpackt sind und die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen - sofern gemäß LMKV erforderlich - die Angabe des Loses und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angabe der Nettofüllmenge, und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen. Die Angabe des Loses und - sofern gemäß LMKV erforderlich - des Mindesthaltbarkeitsdatums hat auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen.
Dokumentnummer
NOR12137844
Alte Dokumentnummer
N8199439079J