Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.07.1994 bis 10.10.2003 — BGBl. Nr. 551/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.07.199410.10.2003 BGBl. Nr. 551/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.07.1994BGBl. Nr. 551/1994

Außerkrafttretensdatum

10.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6, (1) Die in Paragraph eins, genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; die Bezeichnung in Paragraph eins, Absatz 7 Punkt eins, kann auch zur Bezeichnung des in Paragraph eins, Absatz 6, definierten Erzeugnisses verwendet werden.

  1. Absatz 2,Die in Paragraph eins, genannten Bezeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel üblich sind und diese Lebensmittel mit den in Paragraph eins, definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können.

Gesetzesnummer

10010832

Dokumentnummer

NOR12137847

Alte Dokumentnummer

N8199439082J