Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; die Bezeichnung in § 1 Abs. 7.1 kann auch zur Bezeichnung des in § 1 Abs. 6 definierten Erzeugnisses verwendet werden.Paragraph 6, (1) Die in Paragraph eins, genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; die Bezeichnung in Paragraph eins, Absatz 7 Punkt eins, kann auch zur Bezeichnung des in Paragraph eins, Absatz 6, definierten Erzeugnisses verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die in § 1 genannten Bezeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel üblich sind und diese Lebensmittel mit den in § 1 definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können.Die in Paragraph eins, genannten Bezeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel üblich sind und diese Lebensmittel mit den in Paragraph eins, definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können.
Dokumentnummer
NOR12137847
Alte Dokumentnummer
N8199439082J