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Art. 1

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 1

Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands

  1. Absatz eins,Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger (beide im folgenden als „Züchter“ bezeichnet) unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein Recht zuzuerkennen und zu sichern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (im folgenden als „Verbandsstaaten“ bezeichnet) bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
  3. Absatz 3,Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137861

Alte Dokumentnummer

N8199439964J