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Art. 2

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 2

Schutzrechtsformen

  1. Absatz eins,Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zuläßt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
  2. Absatz 2,Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137862

alte Dokumentnummer

N8199439965J