Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 2
Schutzrechtsformen
(1)Absatz eins,Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zuläßt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
(2)Absatz 2,Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137862
alte Dokumentnummer
N8199439965J