Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 18
Präsident und Vizepräsidenten des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.
(2)Absatz 2,Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137878
Alte Dokumentnummer
N8199439981J