Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 19
Tagungen des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.
(2)Absatz 2,Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137879
Alte Dokumentnummer
N8199439982J