Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 23
Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten
(1)Absatz eins,Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat alljährlich Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm einen Bericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbands.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstabe b werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.
Schlagworte
Verwaltungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137883
Alte Dokumentnummer
N8199439986J