Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 24
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1)Absatz eins,Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3)Absatz 3,Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137884
Alte Dokumentnummer
N8199439987J