Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 32

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt

  1. Absatz eins,Jeder Staat bringt seine Zustimmung, durch diese Akte gebunden zu sein, dadurch zum Ausdruck, daß er
    1. Litera a
      eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte unterzeichnet hat, oder
    2. Litera b
      eine Beitrittsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte nicht unterzeichnet hat.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
  3. Absatz 3,Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört und diese Akte nicht unterzeichnet hat, ersucht vor Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob seine Gesetze mit dieser Akte vereinbar sind. Ist der die Stellungnahme beinhaltende Beschluß positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137892

alte Dokumentnummer

N8199439995J