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Art. 33

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 33

Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten

  1. Absatz eins,Diese Akte tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die Zahl der hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beträgt mindestens fünf;
    2. Litera b
      mindestens drei der genannten Urkunden sind von Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1961 hinterlegt worden.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, nachdem die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, tritt diese Akte einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Urkunde dieses Staates hinterlegt worden ist.
  3. Absatz 3,Nach dem Inkrafttreten dieser Akte gemäß Absatz 1 kann ein Staat dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung nicht mehr beitreten.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137893

Alte Dokumentnummer

N8199439996J