Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 862/1994Bundesgesetzblatt Nr. 862 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben folgende Information zu enthalten: Die Selbstklebeetiketten im Sinne des Paragraph eins, haben folgende Information zu enthalten:
die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
das Verfalldatum unter Voranstellung des Begriffs „verwendbar bis“ oder „verw. bis“,
die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer der Bezeichnung „Charg. B.“, „Ch. B.“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“ oder „Ch.“.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR12137991
Alte Dokumentnummer
N8199442053J