Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 862/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 862 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Selbstklebeetiketten im Sinne des § 1 haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 2 in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen. Die Selbstklebeetiketten im Sinne des Paragraph eins, haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß Paragraph 2, in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.
Schlagworte
Abtriebbleichfestigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12137992
Alte Dokumentnummer
N8199442054J